Die Jahresarbeitsentgeldgrenze
Die Jahresarbeitsentgeldgrenze wird im allgemeinen Sprachgebrauch auch Versicherungspflichtgrenze genannt.
Bis zum 31.12.2002 waren die Die Jahresarbeitsentgeldgrenze und die sogenannte Beitragsbemessungsgrenze gleich hoch.
Seit dem 01.01.2003 hat man die Jahresarbeitsentgeldgrenze und die Beitragsbemessungsgrenze von einander gelöst. Das Ziel der damaligen Regierung war es, dass der Zugang zur Privaten Krankenversicherung erschwert wurde.
Heute gibt es nach $6 SGB V folgenden Grenzen:
1. allgemeine Grenze = Versicherungspflichtgrenze nach §6 Abs.6 SGB V
und
2. besondere Grenze = Beitragsbemessungsgrenze nach §6 Abs7 SGB V
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